Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Vorstand:
Welcher Rechtsweg ist bei einer Kündigung einzuschlagen?

Als Vereinsvorstand können Sie für Ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Löst der Verein dieses Rechtsverhältnis gegen Ihr Einverständnis, ist eine Klage möglich. Die Frage, ob ein Arbeitsgericht oder ein Amts- oder Landgericht zu-ständig ist, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) geklärt.

Geklagt hatte der „stellvertretende Direktor“ einer Stiftung, der zunächst als „Referent für politische Bildung“ beschäftigt war.

Hinweis: Für den Vereinsvorstand gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für den Vorstand einer Stiftung. Die Entscheidung ist also auch für Vereine relevant.

Nachdem die Stiftung die Kündigung erklärt hatte, wandte sich der Kläger an das Arbeitsgericht Berlin (ArbG). Zuvor hatte er der Stiftung mitgeteilt, dass ihm bisher nicht bekannt gewesen sei, dass er Mitglied des Vorstands und Organ der Stiftung sein solle. Nach seiner Kenntnis sei er lediglich stellvertretender Direktor. Vorsorglich trete er von diesem Amt zurück.

Hinweis: Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit steht dem Vorstand als Organ der Stiftung laut Gesetz nicht offen.

Die Stiftung vertrat dagegen die Auffassung, dass der Kläger als „stellvertretender Direktor“ Organ der Stiftung sei. Deshalb sei das ArbG nicht zuständig. Weder das ArbG noch das LAG sind dieser Auffassung gefolgt. Der zugrundeliegende Vertrag sei schon in der Überschrift als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet gewesen. Darin seien Weisungsbefugnisse der Stiftung gegenüber dem „stellvertretenden Direktor“ vorgesehen gewesen, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch seien. Deshalb sei das Arbeitsgericht zuständig.

Hinweis: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt. Auch ein im Laufe des Verfahrens eintretender Wegfall der Organstellung ist zu berücksichtigen.


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