Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Auflage:
Wann ist ein Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten erlaubt?

Wer größere Geldbeträge spendet, möchte seine Spende natürlich als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Ehegatte eine Spende auch dann als Sonderausgabe abziehen kann, wenn der andere Ehegatte ihm den Geldbetrag zuvor geschenkt hatte. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.

Im Streitfall hatte der Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod 400.000 € geschenkt. Davon spendete die Ehefrau insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine. Finanzamt und Finanzgericht (FG) versagten ihr den Sonderausgabenabzug, weil sie nicht freiwillig gespendet habe, sondern aufgrund einer ihr von ihrem Ehemann auferlegten Verpflichtung.

Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH muss zunächst geklärt werden, ob der Ehemann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall sei der Frau der Spendenabzug aber ebenso zu gewähren. Die Spende sei auch dann freiwillig erfolgt, wenn die Ehefrau rechtlich zur Spende verpflichtet gewesen sei, denn sie sei diese Verpflichtung (im Schenkungsvertrag) freiwillig eingegangen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten komme es zudem nicht darauf an, welcher der Eheleute wirtschaftlich mit der Zuwendung belastet sei.

Hinweis: Dieses BFH-Urteil dürfte die Rechtsprechung zum Spendenabzug künftig maßgeblich beeinflussen, weil sich das Gericht darin in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen einer abzugsfähigen Spende (z.B. zur Unentgeltlichkeit, zur Freiwilligkeit und zur wirtschaftlichen Belastung) geäußert hat.


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