Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Öffentliche Hand:
Bestimmungsgemäße Mittel-verwendung ist nachzuweisen

Wenn Ihr Verein Zuwendungen der öffentlichen Hand erhält, wissen Sie, dass hinsichtlich der Dokumentations- und Nachweispflichten hohe Anforderungen gestellt werden. Bezweifelt die Bewilligungsbehörde eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen, kann laut Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG) auch die Satzung herangezogen werden.

Ein Verein hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, vom Land weiterhin finanzielle Unterstützung für den Betrieb einer Schule zu erhalten. Die Förderung war eingestellt worden, nachdem der Verein weder die Verwendungsnachweise noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt hatte. Auch die angeforderten Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder lagen nicht vor.

Hinweis: Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Bestätigung des Finanzamts, dass die steuerlichen Pflichten erfüllt wurden.

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Auch das OVG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch nicht besteht. Es verwies zunächst auf die bestehenden Förderrichtlinien, an die die Verwaltung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei. Aus diesen Richtlinien ergebe sich die Verpflichtung zur Vorlage der Verwendungsnachweise, der Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Führungszeugnisse. Darüber hinaus handle es sich um Richtlinien zur Förderung saarländischer Schulen („Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“).

Der Verein fördere nach seiner Satzung aber eine Schule in Berlin. Die Behörde hatte den Verein darauf hingewiesen und ihn zur Anpassung der Satzung aufgefordert. Dieser Aufforderung war er nicht nachgekommen.

Hinweis: Die Hinweise der Zuwendungsgeber werden häufig nicht in dem erforderlichen Maße beachtet. Riskieren Sie keine Aufhebungs- oder ablehnenden Bescheide und lassen Sie sich im Vorfeld beraten.


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