Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Steuertipp:
Geburtstagsfeier ohne böses Erwachen

Ein runder Geburtstag ist ein schöner Anlass, um für ein verdientes Mitglied oder einen (Ehren-)Vorsitzenden eine Feier auszurichten. Doch wie sind die Kosten anzusetzen? Zählen sie beim Geburtstagskind womöglich zu den steuerpflichtigen Einkünften? Dieser Frage ist das Finanzgericht Münster (FG) nachgegangen.

Im Streitfall hatte eine gemeinnützige Stiftung für ihren Kuratoriumsvorsitzenden eine Geburtstagsfeier ausgerichtet. Die Kosten der Feier setzte das Finanzamt beim Vorsitzenden als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an und erhob Einkommensteuer. Dessen dagegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt begründete seine Ablehnung damit, dass sich der Vorsitzende objektiv bereichert habe, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien.

Vor dem FG wies der Kläger darauf hin, dass er gar nicht der Einladende gewesen sei und ein Großteil der Gäste aus dem Umfeld der Stiftung gestammt habe. Er habe auch keine Geschenke erhalten, sondern stattdessen um Spenden für die Stiftung und eine nahestehende Organisation gebeten. Dieser Argumentation ist das FG zu einem überwiegenden Teil gefolgt. Nicht der Kläger, sondern sein Stellvertreter und der Geschäftsführer der Stiftung hätten die Einladungen unterschrieben. Der Kläger sei nicht als Gastgeber aufgetreten, sondern als „Ehrengast“. Die Bitte, Spenden zu leisten, statt ihn selbst zu beschenken, sei ein weiterer überzeugender Punkt gewesen. Mitentscheidend war für das FG darüber hinaus die Tatsache, dass der Kuratoriumsvorsitzende am Sonntag nach der Feier selbst noch eine „rein private“ Feier organisiert hatte.

Die Gästeliste wies in einem Umfang von 10 % Freunde und Familienangehörige des Klägers aus. Daher hat das FG entschieden, dass die Aufwendungen der Stiftung nicht zu 100 %, sondern nur zu 10 % als steuerpflichtige Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Im Zweifel können Details entscheidend sein. Wichtig ist vor allem die lückenlose Dokumentation der Organisation und der Ausgaben. Worauf Sie konkret achten sollten, erläutern wir Ihnen gerne.


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