Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Mitgliedsbeiträge:
Steuerfreiheit für Sportveranstaltungen gemeinnütziger Vereine

Die Umsatzsteuer schlägt bei höheren Rechnungsbeträgen nicht unerheblich zu Buche. Für Vereine ist es deshalb von Vorteil, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich klargestellt, wie sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliedsbeiträge durchführen, steuerlich einzustufen sind.

Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie können Vereine die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Beiträge werden dann als pauschales Entgelt der Mitglieder für die Leistungen des Vereins angesehen. Damit verbunden ist die Möglichkeit, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abzuziehen.

Beispiel: Ein Verein möchte einen Sportplatz errichten. In den Rechnungen der Handwerker ist die Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese kann sich der Verein vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückholen, wenn er die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Für den Bereich der Sportvereine hat das BMF klargestellt, dass bei sportlichen Veranstaltungen eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht in Betracht kommen kann.

Insbesondere für sportliche Veranstaltungen gilt Folgendes: Eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung (z.B. im Rahmen des Trainingsbetriebs oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen) kommt einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich. Bei den insoweit entrichteten Mitglieds-beiträgen handelt es sich um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvor-schrift. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift zieht systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z.B. aus Investitionen) nach sich.

Bei einer gemischten Nutzung (sportliche Veranstaltung und reine Nutzungsüberlassung der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge sachgerecht aufzuteilen. Eine solche Aufteilung kann zum Beispiel anhand von Zeitanteilen erfolgen.

Hinweis: Das Umsatzsteuerrecht wird nicht einfacher, sondern immer komplizierter. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen behilflich sein können.


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