Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Statusfeststellungsverfahren:
Besteht für Honorarkräfte Sozialversicherungspflicht?

Statusfeststellungsverfahren: Besteht für Honorarkräfte Sozialversicherungspflicht?

Wenn gemeinnützige Vereine auf Helfer setzen, die nicht ehrenamtlich tätig sind, kann sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht stellen. Wichtige Hinweise dazu ergeben sich aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG).

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), deren Gesellschaftszweck unter anderem in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Ein Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt auf Bildung und Erziehung. So organisierte sie auch Fortbildungsmaßnahmen für Freiwilligendienste. Die Dozenten waren Honorarkräfte.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens kam es zum Streit über die Versicherungspflicht einer Seminarleiterin in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ging von einem Beschäftigungsverhältnis und damit von einer Versicherungspflicht aus. Die Durchführung der Seminare in den Räumlichkeiten der gGmbH spreche gegen eine freie Tätigkeit. Auch legten die Verwaltungsarbeiten der Referentin (Führen einer Anwesenheitsliste, Erfassung von Krankheiten, Auswertung von Feedbackbögen) eine Beschäftigung nahe. Das LSG ist dieser Ansicht nicht gefolgt.

  • Beschäftigung sei eine nichtselbständige Arbeit, vor allem in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers.
  • Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Im Bereich der Unterrichts- bzw. Dozententätigkeiten ist laut LSG darauf abzustellen, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist. Wesentlich sei, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalte und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden könne. Die gGmbH habe hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung der Seminare keinen Einfluss auf die Dozentin genommen. Da die Dozentin zudem auch für andere Anbieter tätig gewesen sei, lag nach Ansicht des LSG keine abhängige Beschäftigung vor.


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