Ausgabe Nr. 3/Juli 2019

Fußballtrainer:
Prämie und Gehaltserhöhung müssen auch nach Freistellung gezahlt werden

Im Fußball ist es durchaus üblich, Trainer schon vor dem eigentlichen Vertragsende freizustellen und – in der Hoffnung auf mehr Erfolg – einen neuen Trainer einzusetzen. Dass dies für den Verein teuer werden kann, zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld (ArbG).

Im Streitfall waren dem Cheftrainer eines Fußballvereins ein Grundgehalt und Prämien vertraglich garantiert worden. Insbesondere waren eine Aufstiegsprämie und ein erhöhtes Gehalt in der nächsthöheren Liga vereinbart. Der Vertrag galt bis zum 30.06.2019. Der Verein stellte den Trainer im März 2018 von seiner Tätigkeit frei und stellte seine Zahlungen ab Juni 2018 ein. In der Saison 2017/2018 stieg die Mannschaft in die 3. Liga auf.

Der ehemalige Trainer klagte die Zahlungen ein und bekam recht. Nach Ansicht des ArbG kann er für Juni 2018 die Zahlung des vereinbarten Grundgehalts in Höhe von 15.000 € verlangen. Der Anspruch sei entstanden, weil sich der Verein aufgrund der einseitigen Freistellung in Annahmeverzug befunden habe.

Hinweis: Annahmeverzug bedeutet, dass die Arbeitsleistung zwar angeboten, aber nicht abgerufen wird.

Bei Annahmeverzug ist die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte. Bei Fortführung der Tätigkeit wäre der Kläger auch im Juni 2018 als Cheftrainer tätig gewesen. Für die Zeit ab dem 01.07.2018 kann er wegen des Aufstiegs der Mannschaft in die 3. Liga die Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts in Höhe von 20.000 € geltend machen. Dieses höhere Grundgehalt war bei Aufstieg für die Saison 2018/2019, die am 01.07.2018 begann, vereinbart.

Hinweis: Eine Fußballsaison dauert stets vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.

Laut ArbG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aktiv als Trainer tätig ist. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass das höhere Gehalt allein deshalb zu zahlen sei, weil der Spielbetrieb in der 3. Liga durchgeführt werde. Ebenso wie bei einer Punkteprämie komme es auch für das höhere Gehalt auf eine tatsächliche Tätigkeit als Trainer nicht an, wenn der Fußballverein sich seit der Freistellung in Annahmeverzug befinde. Soweit der Verein den Kläger entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht beschäftige, ändere dies nichts an der zu zahlenden Vergütung.


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