Ausgabe Nr. 1/Februar 2021

Zweckkatalog
Fünf neue steuerbegünstigte Zwecke

Bei den steuerbegünstigten Zwecken wird zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken unterschieden. Die gemeinnützigen Förderzwecke sind abschließend im Gesetz aufgezählt. Der Gesetzgeber hat diesen Katalog kürzlich um fünf Zwecke erweitert:

  • Klimaschutz: Die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes wurde um den Klimaschutz erweitert. Hierdurch soll das Engagement für die globale Aufgabenstellung, den Klimawandel zumindest abzumildern, unterstrichen und anerkannt werden.
  • Diskriminierung: Die „Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“, ist jetzt ausdrücklich ein gemeinnütziger Zweck.
  • Ortsverschönerung: Der Zweck „Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde“ wurde um die „Ortsverschönerung“ erweitert. Der Verschönerungsaspekt umfasst auch grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. im Stadtteil.
  • Freifunk: Während der Amateurfunk bereits als gemeinnütziger Zweck anerkannt war, wurde schon seit einigen Jahren versucht, den Freifunk aufzunehmen, was nun endlich gelungen ist. Hierdurch soll das gemeinnützige Engagement von Freifunkinitiativen für eine digitale Gesellschaft unterstützt werden. Jetzt können auch Freifunkinitiativen als gemeinnützig anerkannt werden, die (ausschließlich) Freifunknetze aufbauen und unterhalten.
  • Friedhöfe: Die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ wurde als neuer Zweck aufgenommen.

Hinweis:
Durch diese Änderungen können im Einzelfall Satzungsänderungen erforderlich werden. Bei den richtigen Formulierungen helfen wir Ihnen gerne!


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