Ausgabe Nr. 1/Februar 2021

Freigrenze: >br<Höhere Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben möglich

Bisher unterlagen die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer, wenn sie insgesamt 35.000 € nicht überstiegen. Diese seit 2007 geltende Freigrenze hat der Gesetzgeber nun auf 45.000 € angehoben. Hiermit sollen einerseits steuerbegünstigte Vereine von bürokratischen und administrativen Pflichten entlastet, andererseits die Wettbewerbsneutralität nicht übermäßig angetastet werden.

Hinweis:
Zur Ermittlung der Besteuerungsgrenze müssen Sie auch weiterhin Ihre Einnahmen aufzeichnen. Wird die Besteuerungsgrenze nicht erreicht, muss jedoch der Überschuss der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mehr ermittelt werden. Insbesondere ist es weder erforderlich, die Einnahmen und Ausgaben den steuerfreien und steuerpflichtigen Sektoren zuzuordnen, noch sind Erklärungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer abzugeben.
Ein Unterschreiten auch der neuen Besteuerungsgrenze hat übrigens nicht zur Folge, dass kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht. Diese Eigenschaft bleibt bestehen, was auch unmittelbare Folgen für einen Verlustausgleich hat, der nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.


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