Ausgabe Nr. 1/Februar 2021

Ehrenamt:
Übungsleiter-Freibetrag und

Ehrenamtspauschale wurden erhöht

Um ehrenamtlich Tätige zu entlasten, sind der Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht worden.
Inhaltlich hat der Gesetzgeber keine Änderun-gen vorgenommen; die speziellen Anforderungen an die Übungsleitertätigkeit gelten unverändert. Nach wie vor muss es sich um eine pdagogisch ausgerichtete Tätigkeit handeln, die Wissen oder Fähigkeiten vermitteln soll. Dies soll in einem persönlichen Kontakt erfolgen.
Weiterhin dürfen Sie den Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale nur im steuerbegünstigten Bereich nutzen. Eine Auszahlung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist verboten.

Hinweis:
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt ausdrücklich, dass steuerfreie Einnahmen im Sinne des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören. Sie bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, dass leistungsberechtigte Personen, die ehrenamtlich tätig sind, monatlich 250 € hinzuverdienen dürfen.


Zum Download: Ihre komplette Mandanteninfo Ausgabe Nr. 1/Februar 2021 [PDF]