Ausgabe Nr. 1/Februar 2021

Steuertipp: >br<Planmäßiges Zusammenwirken und Halten/Verwalten von Anteilen

Nach dem im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz muss ein Verein seine satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen. Dieser Grundsatz führte bisher zu Problemen, wenn mehrere Vereine zusammenwirkten. Der Gesetzgeber hat kürzlich Abhilfe geschaffen: Die satzungsgemäße Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks ist jetzt auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft möglich. Bei einem solchen Zusammenwirken erfüllen alle beteiligten steuerbegünstigten Vereine das Kriterium der Unmittelbarkeit.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass ein Verein seine steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar verfolgt, wenn er ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Beispiel:
Ein Verein hat seine operative Tätigkeit auf eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ausgegliedert. War dieses Halten der Anteile an der steuerbegünstigten gGmbH die einzige verbleibende Tätigkeit, war diese Tätigkeit nicht steuerbegünstigt, wenn der Verein ausschließlich typische Aufgaben einer Holdinggesellschaft wahrnahm.

Dieses Ergebnis empfand der Gesetzgeber als nicht sachgerecht. Denn durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften ändert sich bei wertender Betrachtung das wirtschaftliche Gesamtbild nicht.


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