Ausgabe Nr. 1/Februar 2021

Wohlfahrtspflege/Fürsorge: >br<Liste der Zweckbetriebe erweitert

Vereine müssen teilweise wirtschaftlich agieren, wenn sie ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Man spricht hier von Zweckbetrieben. Im Gesetz sind schon jetzt einzelne Zweckbetriebe aufgezählt, die steuerfrei - also ohne Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen zu müssen - betrieben werden können. Der Gesetzgeber hat zwei neue solcher Zweckbetriebe in die Abgabenordnung aufgenommen.

  • Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen: Von gemeinnützigen Vereinen erbrachte Leistungen der Wohlfahrtspflege im Rahmen der Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen waren schon bisher regelmäßig dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

Hinweis:
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Diese Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

Bisher musste mit hohem Aufwand im Ein-zelfall geprüft werden, ob die Leistungs-empfänger aufgrund ihrer psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation hilfebedürftig waren. Nur in diesem Fall verfolgte der Verein mildtätige Zwecke. Der Gesetzgeber sieht Flüchtlinge als hilfebe-dürftig in diesem Sinne an und hat gemein-nützige Organisationen daher von der ver-waltungsaufwendigen Prüfung der Hilfebe-dürftigkeit befreit.
Hinweis: Da die Tätigkeit „nicht des Er-werbs wegen“ ausgeübt werden darf, müs-sen Sie im Bereich der Wohlfahrtspflege kostendeckend arbeiten und dürfen keine Gewinne erwirtschaften, die über einen In-flations- oder Modernisierungsaufwand hinausgehen.

  • Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen: Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen unterhalten werden, galten schon bisher als Zweckbetrieb. Die Zweckbetriebseigenschaft wurde nun auf Betriebe ausgedehnt, die zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen unterhalten werden.

Hinweis: Gerade bei der Zweckbetriebseigenschaft kommt es auf die Feinheiten an. Fehler in diesem Bereich können erhebliche steuerliche Folgen haben. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben.


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