Ausgabe Nr. 2/Juni 2019

Steuertipp: Geben Sie Spendengelder zeitnah aus!

Der Staat fördert gemeinnütziges Engagement durch die steuerliche Begünstigung von Spenden. Problematisch wird es, wenn der begünstigte Verein die gespendeten Gelder über einen längeren Zeitraum hortet und nicht zum Wohle der Allgemeinheit verwendet, denn es gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Hinweis: Die zeitnahe Mittelverwendung sollte nicht mit der „alsbaldigen Mittelverwendung“ aus dem Zuwendungsrecht verwechselt werden (siehe Ausgabe 03/19.)

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung erfüllen Sie, wenn Sie Spendengelder spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Wird dem nicht entsprochen, kann der Verlust der Gemeinnützigkeit drohen.

Beispiel: Sie erhalten im Jahr 2019 Spe-denmittel. Diese müssen Sie bis zum 31.12.2021 verwendet bzw. die Verwendung gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen haben.

Ausnahmen hiervon bilden Zuführungen zum Vermögen oder die Bildung von Rücklagen. Diese müssen Sie in Ihrer Bilanz oder Vermögensaufstellung gesondert ausweisen.

Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt erfolgt zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung). Bei der Nachprüfung der Mittelverwendung stellt die Finanzverwaltung nicht auf die einzelnen Zuwendungen ab, sondern schaut auf die Gesamtheit aller Zuwendungen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerte Ihres Vereins (sogenannte Saldo- bzw. Globalbetrachtung).

Hinweis: Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen zum Thema Spendengelder.


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