Ausgabe Nr. 2/Juni 2019

Medienarbeit: Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch oder nichtsteuerbarer Zuschuss?

In einigen Bereichen, etwa der Öffentlichkeits- oder Medienarbeit, bietet es sich an, mit anderen Vereinen zusammenzuarbeiten. Fließen dabei Gelder, ist auch die steuerliche Seite zu bedenken, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter je zur Hälfte die Kirche und ein Medienverein waren. Die GmbH erledigte die journalistische Medienarbeit für die Kirche und erhielt von ihren beiden Gesellschaftern bestimmte Zahlungen zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Ein Gewinn entstand dabei nicht. Die GmbH behandelte diese Zahlungen als nichtsteuerbare Zuschüsse.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, die Zuwendungen der Gesellschafter seien steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Dieses unterliege aufgrund der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks der Klägerin dem ermäßigten Steuersatz. Dieser Einschätzung ist auch das FG gefolgt. Gesellschafterzahlungen zur Deckung der Personal- und Sachkosten seien steuerbare Zuschüsse, die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie auf einem entgeltlichen Leistungsaustausch beruhten.

Hinweis: Ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine zielgerichtete, konkrete Leistung voraus. Daran fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen.

Die Leistung der Klägerin beruhe auf einem zwischen ihr und den Kirchen bestehenden Rechtsverhältnis. Über die Erstellung und Verbreitung von Meldungen sei zwar kein (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag abgeschlossen worden. Das für die Annahme eines Leistungsaustauschs erforderliche Rechtsverhältnis ergebe sich jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag, in dem der Klägerin aufgegeben werde, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirchen zu beschaffen und zu verbreiten.

Hinweis: Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das letzte Wort hat nun der BFH.

Die Abgrenzung zwischen einem echten und einem unechten Zuschuss ist sehr schwierig. Lassen Sie sich von uns beraten, um Nachzahlungen zu vermeiden.


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