Ausgabe Nr. 2/Juni 2019

Blindenwerkstätten: Sind Vermittlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit?

Die Umsätze von Blindenwerkstätten sind von der Umsatzsteuer befreit, soweit bei der Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben. Diese Befreiung ist eng gefasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss erneut betont hat.

Im Streitfall hatte die Klägerin Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Lieferung von Blindenwaren durch staatlich anerkannte Blindenwerkstätten erbracht und dafür Provisionen erhalten. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide. Die erbrachten Vermittlungsleistungen wurden als steuerpflichtig behandelt und die vereinnahmten Provisionen der Umsatzsteuer unterworfen. Die dagegen erhobenen Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Beschwerde für unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei weder Inhaberin einer anerkannten Blindenwerkstätte noch eines anerkannten Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten. Sie gehöre da-mit nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Dass sie gegenüber Blindenwerkstätten Vermittlungsleistungen erbracht habe, reiche für eine Steuerbefreiung nicht aus. Auch eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liege nicht vor. Ein gleichheitswidriger Begünsti-gungsausschluss sei zwar verboten, die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung gelte aber von vornherein nur personenbezogen.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu der Frage, welche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. So können Sie Fehleinschätzungen in diesem Bereich vermeiden und sich erheblichen Mehraufwand ersparen.


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