Ausgabe Nr. 9/September 2018

Vereinsfest:
Haftung bei Sturz auf Festzeltrampe?

Ein Vereinsfest soll allen Beteiligten Freude bereiten – schlimm, wenn dabei jemand zu Schaden kommt. Noch schlimmer ist es, wenn der Verletzte den Verein auf Schadenersatz verklagt, weil er meint, der Verein sei dafür verantwortlich – so geschehen nach einem Sommerfest einer Schützenbruderschaft. Der Verein sah sich nun einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) ausgesetzt.

Der Kläger besuchte das Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. In das Festzelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinen Angaben rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzelts gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, rügte der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und verlangte von dem Schützenverein Schadenersatz, unter anderem Schmerzensgeld von 6.000 €.

Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, bestätigt. Der Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Gericht. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei vielerorts üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer solchen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig sein könne. In diesem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen.


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