Ausgabe Nr. 9/September 2018

Übungsleiter-Freibetrag:
Sind Verluste bei nebenberuflichtätigen Übungsleitern abziehbar?

Damit Sie Ihren Helfern etwas Gutes tun können, hat der Gesetzgeber bestimmte Steuerfreibeträge geschaffen. Im Rahmen des Übungsleiter-Freibetrags können Sie zum Beispiel Ihren Trainern derzeit bis zu 2.400 € jährlich steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Wie es dagegen mit der steuerlichen Berücksichtigung von Ausgaben aussieht, die dem Trainer entstehen, war bisher nicht abschließend geklärt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu eine wichtige Entscheidung getroffen.
Geklagt hatte eine Trainerin, die von ihrem Sportverein im Jahr 2012 insgesamt Einnahmen von 1.200 € bezogen hatte; der Übungsleiter-Freibetrag lag damals bei 2.100 €. Da sie zu Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw gefahren war, entstanden ihr Fahrtkosten von insgesamt 4.062 €, die sie – zunächst erfolglos – in ihrer Steuererklärung geltend machte.
Nach dem Urteil des BFH sind die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abziehbar, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Somit muss der Übungsleiter über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten würde er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei bewegen, bei der keine Kosten absetzbar sind.
Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zu-rückverwiesen, das nun den Punkt der Ein-künfteerzielungsabsicht noch prüfen muss. Sollte die Übungsleiterin diese Prüfung bestehen, kann sie für 2012 einen Verlust von 2.862 € (Ausgaben von 4.062 € abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 €) geltend machen.
Hinweis: Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist nur auszugehen, wenn nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. In der Gesamtschau muss also auch etwas „übrigbleiben“.


Zum Download: Ihre komplette Mandanteninfo Ausgabe Nr. 9/September 2018 [PDF]