Ausgabe Nr. 9/September 2018

Kinder- und Jugendhilfe:
Wann Ihre Helfer kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen

Vereine, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, müssen darauf achten, dass bei ihnen keine Helfer eingesetzt werden, die wegen einer Sexualstraftat strafrechtlich verfolgt worden sind. Den Nachweis kann man über ein erweitertes Führungszeugnis führen. Hinweise dazu, in welchen Fällen Ihre Helfer kein solches erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen, kommen nun vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG).
Im Urteilsfall hatte ein Betriebswirt den Verein verklagt, bei dem er angestellt war. Für den Verein war er seit mehreren Jahren rein kaufmännisch tätig. Der Verein ist anerkannter Träger der Jugendhilfe, Sozialhilfe und der sozialtherapeutischen Versorgung. In der Geschäftsstelle, in der der Betriebswirt tätig war, bot der Verein auch Hilfen für Jugendliche und junge Erwachsene an, die entweder alleine oder in Gruppen in Wohnungen vorrangig von Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern betreut wurden. Der Verein verlangte von seinem Mitarbeiter, dass er ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen sollte, was dieser verweigerte. Vom LAG wollte der Kläger feststellen lassen, dass er zu der Vorlage nicht verpflichtet war. Er bekam recht.
Das LAG billigte dem Verein zwar zu, dass er als Arbeitgeber hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Gefahrensituation entstehen könne, einen Beurteilungsspielraum habe. Nur der Arbeitgeber könne einschätzen, ob und inwieweit unter den bei ihm gegebenen betrieblichen Verhältnissen Mitarbeiter zu Minderjährigen Kontakt zur Schaffung einer besonderen Gefährdungssituation aufnehmen könnten. Wie das LAG feststellte, hatte der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in der Verwaltungsabteilung der Geschäftsstelle aber zu keinem Zeitpunkt bestimmungs- oder arbeitsplatzgemäß Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Dass sich daran etwas ändern würde, konnte das Gericht aufgrund der vertragsgemäßen Tätigkeit ausschließen. Damit musste der Betriebswirt kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Seine Tätigkeit für den Verein bestand unstreitig darin, mit den öffentlichen Trägern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu verhandeln und abzuschließen.
Hinweis: Laut LAG reicht allein die Möglichkeit, Kenntnis von Daten zu erlangen, die ausgenutzt werden könnten, um Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, nicht aus, um die Vorlage eines erweiterten Führungs-zeugnisses verlangen zu können.


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