Ausgabe Nr. 9/September 2018

Sonderausgaben:
Verein muss zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt sein

Damit gemeinnützige Vereine finanzielle Unterstützung in Form von Spenden erhalten, hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz geschaffen: Spenden können steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraus-setzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Spender eine Zuwendungsbestätigung („Spendenquittung“) vorlegt.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war einem Spender der Sonderausgabenabzug versagt worden. Die von ihm vorgelegte Zuwendungsbestätigung war auf den 24.12.2008 datiert und nahm auf eine vorläufige Bescheinigung vom 16.01.2009 Bezug. Darin war angegeben, dass die begünstigte Organisation für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis längstens zum 21.06.2010 als gemeinnützig anerkannt war. Die Frage, ob eine Zuwendungsbestätigung, in der das Ausstellungsdatum nicht korrekt ist, überhaupt zu einem Sonderausgabenabzug berechtigen kann, hat der BFH bejaht.

Hinweis: Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) dürfen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Damit ist die Zuwendungsbestätigung unverzichtbare materiellrechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. In der Zuwendungsbestätigung müssen die Höhe des zugewendeten Betrags, der beabsichtigte Verwendungszweck und der steuerbegünstigte Status des Empfängers angegeben sein.

Auch der Zeitpunkt der Zuwendung spielt eine Rolle, weil die Ausgaben von den Einkünften des Kalenderjahres abgezogen werden, in dem die Zuwendung geleistet worden ist. Offengelassen hat der BFH im Streitfall, ob der genaue Zeitpunkt der Zuwendung angegeben sein muss, wenn der Steuerzahler diesbezüglich andere Nachweise führen kann. Die Angabe des korrekten Ausstellungsdatums in der Zuwendungsbestätigung ist dagegen keine unabdingbare Voraussetzung für den Spendenabzug. Allerdings muss der Zuwendungsempfänger zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Zuwendungsbestätigung ausstellt, hierzu berechtigt sein. Eine Zuwendungsbestätigung, die von einer Körperschaft ausgestellt wird, die zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits dem Grunde nach zu einer solchen Handlung nicht befugt ist, kann nicht Grundlage für die Erlangung des Sonderausgabenabzugs sein. Das war hier aber der Fall.

Hinweis: Achten Sie bei der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen auf die Formalien, um dem Spender einen Sonderausgabenabzug zu ermöglichen und sich nicht ei-nem Haftungsrisiko auszusetzen. Haben Sie hierzu Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.


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