Ausgabe Nr. 9/September 2018

Steuertipp:
Worauf müssen Sie bei der Satzungsgestaltung achten?

Die Satzung ist das A und O der Vereinsarbeit. Was bei deren Gestaltung zu beachten ist, verdeutlicht ein Beschluss des Bundesfinanzhofs. Danach muss die gesetzlich definierte Muster-satzung nicht zwingend eins zu eins übernommen werden. Die Satzung darf hinsichtlich ihres Aufbaus und ihres Wortlauts von der Mustersatzung abweichen. Sie muss aber die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke enthalten und den Begriff „selbstlos“ verwenden.

Zudem müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung genau bestimmt sein: Aufgrund der Satzung muss geprüft werden können, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind (formelle Satzungsmäßigkeit). Somit ist darin nicht nur zu regeln, welchen Zweck der Verein verfolgt und dass dieser Zweck den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht, sondern auch, dass dieser Zweck ausschließlich (und unmittelbar) verfolgt wird. Soweit die Satzung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, gehen etwaige Unklarheiten zulasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft.

Hinweis: Die Satzung entscheidet über das steuerliche Wohl und Wehe. Lassen Sie sich dazu beraten, bevor Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit plötzlich wegen eines kleinen Fehlers aberkannt wird.


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