Ausgabe Nr. 8/August 2018

Unfall:
Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung?

Eine Vereinstätigkeit kann mitunter gefährlich sein. Beispielsweise können bei Besorgungen für den Verein Unfälle passieren. Ob in diesen Fällen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wichtige Hinweise hat nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) gegeben.
Der Kläger ist ehrenamtlicher Chefdirigent eines Musikvereins. Er hatte einen Unfall erlitten,
als er für den Verein neue Instrumente anschaffen wollte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch der Einwand des Chefdirigenten, dass nur er qualifiziert gewesen sei, diese Instrumente auszuwählen, überzeugte die Behörde nicht. Vor dem LSG unterlag er ebenfalls.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung könne nur in Anspruch nehmen, wer in einem Arbeitsverhältnis stehe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Auch eine „Wie-Beschäftigung“ habe nicht vorgelegen. Von einer solchen sei auszugehen, wenn eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliege, die einem fremden Unternehmen (hier: dem Verein) dienen solle. Zudem müsse die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, also einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähneln. Sie dürfe auch nicht auf einer Sonderbeziehung zum Unternehmer (z.B. als Vereinsmitglied) beruhen.
Zu unterscheiden sei zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhten, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet würden. Letzteres setze voraus, dass die Verrichtung über das hinausgehe, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung als Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegten. Wer aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig werde, sei folglich auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten gehörten üblicherweise Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten könne und die von den Mitgliedern auch verrichtet würden.
Hinweis: Die meisten Vereinstätigkeiten sind nicht versichert, so dass Sie für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen sollten – insbesondere, wenn Ihre Vereinsmitglieder Gefahren ausgesetzt sind.


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