Ausgabe Nr. 8/August 2018

Registerrecht:
Beachten Sie satzungsmäßige Fristen!

Ein Streit kann manchmal dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied abberufen werden soll. Diese Abberufung kann nur die Mitgliederversammlung vornehmen. Ob sie wirksam ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Formalien eingehalten wurden. Welche Auswirkungen eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung hat, ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).
Im Streitfall wandte sich ein Verein gegen die Entscheidung des Registergerichts, eine Abwahl des Vorstands nicht einzutragen. Der Antrag auf Abwahl war erst während der Mitgliederversammlung gestellt worden, obwohl die Satzung eine Dreiwochenfrist für die Mitteilung der Tagesordnung vorsah. Damit lag ein Satzungsverstoß vor, der dazu führte, dass die Abberufung unwirksam war.
Dieser Satzungsverstoß war nach Ansicht des Gerichts auch nicht unbeachtlich, da in der Satzung vorgesehene Fristen dem Schutz der Mitglieder dienen. Sie bezweckten im Vorfeld, den Mitgliedern eine sachgerechte Entscheidung über die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Ausübung ihres Stimmrechts zu ermöglichen. Hier konnte laut OLG nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder zu der Versammlung erschienen wären, wenn der Tagesordnungspunkt „Abwahl“ rechtzeitig bekanntgegeben worden wäre. Sie hätten dann durch ihre Stimmen das Abstimmungsergebnis beeinflussen können. Damit war der Fehler relevant, so dass die ablehnende Entscheidung des Registergerichts nicht zu beanstanden war.

Hinweis: Bei Nichtbeachtung von Fristen sind Registergerichte sehr streng und weisen Eintragungsanträge zurück. Machen Sie sich daher mit den Fristen in Ihrer Satzung vertraut, damit Sie Beschlüsse wirksam fassen!


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