Ausgabe Nr. 8/August 2018

Haftung:
Muss der erste Vorstand eines Fußballvereins Schadenersatz leisten?

Bei Geld hört bekanntermaßen die Freundschaft auf. Über einen spektakulären Fall, in dem ein Fußballverein seinen Ex-Vorsitzenden in Anspruch nehmen wollte, hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschieden.
Der Verein war von einem Hauptsponsor abhängig, der zwischen 40 % und 74 % des Gesamtetats beigesteuert hatte. Nachdem der Sponsoringvertrag nicht verlängert wurde, musste der Verein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Im Klageverfahren warf er seinem ehemaligen Vorstand vor, er sei seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung nicht nachgekommen. Der Vorstand habe trotz der finanziell angespannten Lage weitere Verträge abgeschlossen, so dass der Insolvenzantrag habe gestellt werden müssen. Zudem habe der ehemalige Vorstand gegenüber dem Verein eine Zahlungszusage von 150.000 € gemacht, die nicht geleistet worden sei. Schließlich sei der Vorstand „zur Unzeit“ zurückgetreten.
Hinweis: Ein Rücktritt zur Unzeit kann dazu führen, dass dem Verein durch den Rücktritt ein Schaden entsteht. Der Rücktritt an sich ist zwar wirksam, kann aber Schadenersatzansprüche begründen.
Anhaltspunkte für die Zahlungszusage des ehemaligen Vorsitzenden konnte das OLG jedoch nicht finden. Auch eine Haftung wegen der Verletzung seiner Vorstandspflichten konnte das Gericht nicht erkennen. Hierzu hätte der Vorstand in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der prekären Lage handeln müssen. Dies konnte der Verein jedoch nicht nachweisen.

Hinweis: Für ehrenamtliche Vorstände besteht eine gesetzliche Haftungsprivilegierung. Voraussetzung ist, dass sie einen Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Verein nachweisen.

Auch der Vorwurf des Vereins, der Rücktritt des Vorstands sei zur Unzeit erfolgt, überzeugte das OLG nicht. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass dem Verein durch die Amtsniederlegung ein Schaden entstanden ist, der bei einer Weiterführung des Amts durch den Vorstand bis zum Saisonende nicht eingetreten wäre. Das Ausbleiben von Sponsorenleistungen war nämlich nicht zwingend mit dem Amt des ersten Vorsitzenden verknüpft. Vielmehr beruhte es auf einer gesonderten Entschließung, die der Sponsor zu einem späteren Zeitpunkt getroffen hatte.


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