Ausgabe Nr. 8/August 2018

Fußball:
Sind Schiedsrichter Gewerbetreibende?

Ohne Schiedsrichter wären wir um einige Diskussionen ärmer. Wenig bekannt ist, wie die Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters steuerlich behandelt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter Gewerbetreibende sind. Sie begründen bei internationalen Einsätzen am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte. Auch abkommensrechtliche Hürden – wie etwa die „Sportlerbesteuerung“ im jeweiligen Tätigkeitsstaat – stehen dem Besteuerungsrecht Deutschlands in Bezug auf die dem Schiedsrichter gezahlte Vergütung nicht entgegen.
Im Streitfall war ein Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußballbundesliga unter anderem Spiele im Rahmen einer von der FIFA veranstalteten Weltmeisterschaft sowie - jeweils von der UEFA durchgeführt – der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions League und des UEFA Cups.
Nach Ansicht des BFH begründet die Schiedsrichtertätigkeit steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt. Diese wird in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen. Ein „Anstellungsverhältnis“ liegt laut BFH nicht vor, auch wenn die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit durch die Fußballverbände bestimmt wird. Die Anzahl der Vertragspartner hält der BFH für unerheblich. Deshalb kann sich bereits die Schiedsrichtertätigkeit für einen (einzigen) Landes- oder Nationalverband (wie etwa den Deutschen Fußball-Bund e.V.) als unternehmerische Marktteilnahme darstellen.
Der BFH machte auch deutlich, dass der Schiedsrichter im Streitfall nur eine einzige Betriebsstätte hatte, und zwar in seiner inländischen Wohnung als Ort der „Geschäftsleitung“.
Schließlich war das deutsche Besteuerungsrecht auch nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Auch wenn sich ein Fußballschiedsrichter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit „als Sportler“ aus. Seine Tätigkeit wird zwar von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich den Spielern, den sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit ist die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten. Ergebnis: Deutschland darf die Einkünfte besteuern.


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