Ausgabe Nr. 4/August 2019

Satzung:
Wann können zwei Vereine verschmolzen werden?

Wenn ein Verein Probleme wie Mitgliederschwund oder anstehende Investitionen nicht allein lösen kann, ist die Verschmelzung mit einem anderen Verein ein möglicher Ausweg. Die Verschmelzungsfähigkeit ist abhängig von den jeweiligen Satzungen der beteiligten Vereine. Die Frage, ob bei gemeinnützigen Vereinen die Vermögensbindungsklausel einer Verschmelzung entgegensteht, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) beantwortet.

Das Amtsgericht (AG) hatte die Verschmelzung zweier Vereine abgelehnt. In der Satzung eines der beteiligten Vereine war bestimmt, dass das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung einer Körperschaft zufalle, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden habe. Da dies weder der übernehmende Verein sei noch die Mitglieder, stehe die Satzungsregelung der Verschmelzung entgegen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Verein mit einer Beschwerde.

Das OLG ist der Argumentation des AG nicht gefolgt. Eine Vermögensbindungsklausel sei bei gemeinnützigen Vereinen zwingend in die Satzung aufzunehmen. Die Benennung des konkreten Anfallberechtigten habe nur dem Zweck gedient, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlangung der steuerlichen Begünstigungen zu erfüllen. Insofern stehe die Satzungsregelung einer Verschmelzung nicht entgegen.

Hinweis: Wäre einer der beteiligten Vereine selbst nicht gemeinnützig gewesen, hätte dies anders beurteilt werden müssen.

Da auch der übernehmende Verein steuerbegünstigt sei, könne die Verschmelzung eingetragen werden. Das OLG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück.

Hinweis: Die Verschmelzung von Vereinen ist sehr formalisiert und es lauern zahlreiche (steuer-)rechtliche Fallstricke, so dass eine fachkundige Beratung zwingend ist.


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