Ausgabe Nr. 4/August 2019

Honorarzahlungen:
Ehrenamtspauschale oder Mindestlohn bei Nachtwache?

Ehrenamtliche Helfer erhalten oft Aufwandsentschädigungen. Problematisch wird es, wenn der Helfer seine Arbeit nicht als ehrenamtliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit einschätzt und im Nachhinein die Auszahlung des gesetzlichen Mindestlohns fordert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat über einen solchen Fall entschieden.

Ein Verein hatte mittels Zeitungsanzeige freiwillige Helfer für Nachtwachen in einem Obdachlosenheim gesucht. Die zu leistenden Nachtwachen ergaben sich aus Dienstplänen, in die sich die Helfer eintragen konnten. Das Honorar zahlte der Verein in Form einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.

Nachdem der Kläger über drei Jahre für den Verein tätig gewesen war, forderte er den Verein auf, ihm rückwirkend den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Bei seiner Arbeit habe es sich nicht um eine ehrenamtliche, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt. Der Verein lehnte dies ab und teilte dem Kläger mit, dass er ihn nicht weiter einsetzen werde. Der Helfer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und bekam recht.

Die Berufungsklage des Vereins vor dem LAG war erfolgreich. Laut LAG bestand kein Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Das Weisungsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hänge dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliege, sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

Hinweis: Darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, war der Kläger.

Gegen einen Arbeitsvertrag spreche vor allem, dass der Kläger frei habe entscheiden können, ob und für wann er sich in Dienstpläne eintrage, und erst dann zur Leistung des Dienstes verpflichtet gewesen sei, wenn er sich eingetragen habe. Einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn verneinte das Gericht, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.


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