Ausgabe Nr. 4/August 2019

Gebrauchsüberlassung:
Werk- oder Mietvertrag bei Werbung auf mobilen Werbeflächen?

Vereine müssen Werbung betreiben, um neue Spender und neue Mitglieder zu gewinnen. Neben klassischen Broschüren oder Plakaten besteht die Möglichkeit, mobile Werbeflächen zu buchen. Wie Verträge über die Nutzung solcher Werbeflächen rechtlich einzuordnen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Die in dem Verfahren Beklagte vertreibt Werbeflächen auf Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen. Mit der Klägerin hatte sie einen Vertrag über Werbeflächen auf einem Anhänger und auf der Bande einer mobilen Soccer-Arena geschlossen, die einem Sportzentrum zur Nutzung überlassen wurden. Da die Klägerin bezweifelte, dass die Werbung vertragsgemäß auf den Werbeflächen angebracht worden war, verlangte sie die Rückzahlung des gezahlten Betrags.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen sei. Nicht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefläche stehe im Vordergrund, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksamkeit . Diese sei wesentlicher Bestandteil des Vertrags, da sie charakteristisch für den geschuldeten Werbeerfolg sei. Dem ist der BGH nicht gefolgt.

Auf den geschlossenen Vertrag seien nicht die Vorschriften über Werkverträge, sondern diejenigen über Mietverträge anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps seien die vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Diese bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die Beschriftungen auf bestimmten Werbefeldern anzubringen und über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb des Sportzentrums einen Werbeeffekt zu ermöglichen.

Die Beklagte habe sich verpflichtet, bestimmte Flächen auf dem Anhänger und der Bande für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Auf den konkreten Einsatz dieser Gegenstände nach Ort und Zeit habe sie keinen Einfluss gehabt. Das spreche gegen einen bestimmten, werkvertragsmäßig versprochenen Erfolg. Vielmehr beschränke sich die Vertragspflicht auf das, was in der Hand der Beklagten gelegen habe, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbeflächen als solche.

Hinweis: Bei Abschluss eines solchen Vertrags müssen Sie also die mietrechtlichen Vorschriften beachten.


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