Ausgabe Nr. 4/August 2019

Kursleiterin:
Kann ein Statusfeststellungsbescheid zurückgenommen werden?

Bei Trainern oder Übungsleitern stellt sich oft die Frage, ob sie abhängig beschäftigt oder freiberuflich tätig sind. Rechtssicherheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung. Ein bestandskräftiger Bescheid kann zwar angefochten werden, die Anfechtung ist aber selten erfolgreich – so auch in einem Streitfall, mit dem sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) befasst hat.

Eine Kursleiterin eines Vereins hatte zunächst ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, um sich ihren Status als freie Mitarbeiterin bestätigen zu lassen. Der Bescheid erging wunschgemäß. Als die Rentenversicherung sie später zur Leistung von Beiträgen als selbständige Lehrerin aufforderte, wollte sie den damaligen Bescheid überprüfen und aufheben lassen.

Hinweis: Ein Bescheid kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angefochten werden. Danach ist er bestandskräftig.

Gegen die Ablehnung der Rentenversicherung zog die Kursleiterin vor das Sozialgericht (SG) und bekam recht. Das Urteil des SG hatte jedoch im Berufungsverfahren keinen Bestand. Nach Ansicht des LSG kann ein Sinneswandel der Klägerin nicht dazu führen, dass der Bescheid aufgehoben wird. Ihre Vergütung sei überwiegend in Form einer Aufwandsentschädigung für die Übungsleitertätigkeit gezahlt worden; sie sei kein Arbeitsentgelt. Daher habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Zudem habe die Kursleiterin keinen Urlaubsanspruch und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt. Sie habe keine Dienstkleidung tragen müssen und sei nicht verpflichtet gewesen, an den Weiterbildungen des Vereins teilzunehmen.

Hinweis: Für die Abgrenzung sind oft „Kleinigkeiten“ maßgeblich, die aber das Gesamtbild prägen. Lassen Sie sich beraten!


Zum Download: Ihre komplette Mandanteninfo Ausgabe Nr. 4/August 2019 [PDF]