Ausgabe Nr. 4/August 2019

Gebrauchsüberlassung:
Werk- oder Mietvertrag bei Werbung auf mobilen Werbeflächen?

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung müssen auch Vereine einhalten. Grundsätzlich müssen sie jeden einzelnen Geschäftsvorfall, also jede Einnahme und Ausgabe, jede Einlage und Entnahme, aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung sowie seiner Bedeutung für den Verein ermöglichen.

Eine Pflicht zur Anschaffung einer Registrierkasse besteht nicht; es ist auch zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen. Vereine, die eine Barkasse führen, unterliegen jedoch hohen Nachweisanforderungen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einem Merkblatt Informationen zur ordnungsgemäßen Kassenbuchführung zusammengestellt, die wir für Sie auf den Punkt bringen.

  • Sie müssen einen Kassenbericht erstellen, anhand dessen die Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit über-prüfbar sind. Für die Anfertigung des Kassenberichts müssen Sie den gesamten Bar-geldendbestand (einschließlich Hartgeld) täglich zählen.

Hinweis: Dies gilt unabhängig davon, wo Sie das Geld aufbewahren (z.B. im Tresor im Vereinsheim).

  • Den Kassenendbestand müssen Sie anschließend um die Entnahmen und Ausgaben erhöhen und um die Einlagen sowie den Kassenanfangsbestand mindern. Auf diese Weise erhalten Sie das Ergebnis.

Beispiel:
Kassenendbestand 238,69 €
+ Entnahme (z.B., um den Kassenbestand zu mindern) 300,00 €
+ Ausgaben (für erforderliche Einkäufe) 450,00 €
Einlagen (Wechselgeld) 100,00 €
Kassenanfangsbestand 10,50 €
= Ergebnis 878,19 €

  • Die Ausgaben, Einnahmen, Entnahmen und Einlagen (einschließlich eines Herkunftsnachweises) sind durch Belege nachzuweisen.

  • Mit Standardsoftware erstellte Tabellen (z.B. Excel-Tabellen) entsprechen nicht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit und sind nicht zulässig. Eine am Markt erhältliche Software wird nur dann als ordnungsgemäß anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist oder mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet wird.

Hinweis: Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, wird die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen.


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