Ausgabe Nr. 6/November 2020

Für alle Steuerzahler: Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör

Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben, unterliegt der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit einem Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks gehört die Ladeneinrichtung.

Hintergrund:
Der Kauf eines Grundstücks ist grunder-werbsteuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach dem Zivilrecht.

Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kaufvertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäftes. Für den Kauf der Immobilie einschließlich Ladeneinrichtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnete. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und erreichte vor dem Finanzgericht der ersten Instanz, dass der auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des Gesamtkaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde. Hiergegen legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung:
Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts als unbegründet zurück:

  • Grunderwerbsteuerbar ist der Kauf eines Grundstücks. Der Begriff des Grundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach gehört Zubehör nicht zum Grundstück.
  • Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil des Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen sollen und zum Grundstück in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die Regelung zum Zubehör fordert somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Grundstück als Hauptsache und dem Zubehör als Hilfssache.
  • Eine Ladeneinrichtung ist Zubehör eines Betriebs- oder Geschäftsgrundstücks, da sie dem Betrieb bzw. Geschäft dient. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück liegt und wenn auch der Erwerber den Geschäftsbetrieb fortführt.
  • Der Kaufpreis gehörte daher nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zubehör entfiel. Das FG hat diesbezüglich den Kaufpreis aufgeteilt; diese Aufteilung war nicht zu beanstanden.

Hinweise:
Auch der Kaufpreis, der auf Maschinen entfällt, die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden, oder der Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam sein, den Gesamtkaufpreis im Kaufvertrag entsprechend aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits und auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage zu erleichtern. Der auf das Zubehör entfallende Preis darf jedoch nicht überhöht sein.


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