Ausgabe Nr.6/November 2019

Arbeitgeber/Arbeitnehmer: Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln Stellung genommen.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet werden:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Fernverkehr, jedoch ohne Flugverbindungen, sowie
  • Fahrten im Nahverkehr.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch Fahrkarten bzw. Zeitkarten.
  • Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nahverkehr.
  • Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog. Gehaltsumwandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeitslohn gemindert wird, führt nicht zur Steuerfreiheit des Zuschusses.
  • Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw. Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend vorzunehmen.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt eine Jahresfahrkar-te im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungs-pauschale um jeweils 500 € zu mindern.

Hinweis: Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht annimmt bzw. darauf verzichtet.

  • Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse aufzeichnen und zum Lohnkonto nehmen.

Hinweise: Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sachzuschüsse (z. B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für Jahreskarten.

Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für Zuschüsse bis zum 31.12.2019 eine Pauschalierung fortführt.


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