Ausgabe Nr. 2/März 2020

Förderung von F & E

Ende 2019 wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ verabschiedet. Damit kann ab dem 1.1.2020 eine sog. Forschungszulage in Anspruch genommen werden.

Die Kernelemente des Gesetzes:
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen/Tätigkeiten gibt es nicht.

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr in Höhe von 500.000 €.

Hinweise: Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.
Da es sich bei der Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die steuerliche Förderung in Form der Forschungszulage. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.

Umsatzgrenze für die Istversteuerung

Ebenfalls Ende letzten Jahres beschlossen wurde die Anhebung der Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt) bei der Umsatzsteuer zum 1.1.2020. Sie steigt von 500.000 € auf 600.000 €. Damit wird ein Gleichlauf zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung (AO) hergestellt.

Hinweis: Von der Neuregelung profitieren Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nach den Regelungen der AO eigentlich nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste

Neu geregelt wurde auch die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters, der seiner GmbH, an der er mit mindestens 1 % beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat, welches später ausfällt. Danach ist der Darlehensverlust bei einem Verkauf oder bei einer Liquidation der GmbH-Beteiligung zu 60 % steuerlich abziehbar, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann auch später eintreten, wenn nämlich das Darlehen trotz Eintritts der finanziellen Krise bei der GmbH stehen gelassen wird und ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Um-ständen zurückgefordert hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für die Übernahme einer Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn der GmbH-Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Die Neuregelung stellt im Wesentlichen die alte Rechtslage her, die bis zu einer Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2017 galt. Sie ist grundsätzlich nach dem 31.7.2019 (an diesem Tag wurde das Gesetz von der Bundesregierung beschlossen) anzuwenden. Auf Antrag kann die Neuregelung auch rückwirkend angewendet werden.


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