Ausgabe Nr. 7/Juli 2018

Mittelbeschaffung:
Was ist bei unentgeltlicher/verbilligter Raumüberlassung zu beachten?

Bürger- oder Dorfgemeinschaftshäuser gibt es in zahlreichen Städten und Gemeinden. Die Vereine, die sie betreiben und unterhalten, sind in der Regel auch gemeinnützig. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nun verbindliche Beschlüsse bezüglich der Bürgerhaus- und Dorfgemeinschaftshausvereine gefasst.

  • Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Räumlichkeiten durch Bürgerhausvereine zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken ist eine „Beschaffung von Mitteln“ im gesetzlichen Sinne. Damit handelt es sich um eine für die Steuervergünstigung unschädliche Betätigung.
  • Sammelt ein Bürgerhausverein Spenden, ist (soweit nicht eine anderweitige Verwendung bestimmt ist) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Zuwendungen zur Herstellung, zum Erwerb bzw. Erhalt eines Bürgerhauses bestimmt sind. Eine Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht insoweit nicht.

Hinweis: Grundsätzlich müssen Sie Ihre Mittel zeitnah verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (Beispiel: Mittel, die Ihnen im Jahr 2018 zufließen, müssen Sie bis zum 31.12.2020 verwendet haben).
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung haben die Bürgerhausvereine die Möglichkeit, die Mittel anzusparen, um sie dann im Rahmen zwangsläufig erforderlicher Renovierungen und Instandsetzungen zu investieren.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass in der Überlassungstätigkeit selbst kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck zu sehen ist.


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