Ausgabe Nr. 10/Oktober 2018

Steuertipp: Wer kann vom Übungsleiter-Freibetrag profitieren?

Die Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich sind vielfältig. Manchmal ist unklar, an wen steuerfreie Zahlungen bis zu 2.400 € im Jahr (Übungsleiter-Freibetrag) geleistet werden kön-nen. Hilfreiche Hinweise hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) gegeben.

Begünstigt sind drei Tätigkeitsbereiche:

  1. nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit oder
  2. nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder
  3. nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Hinweis: Bei der ersten Gruppe muss eine pädagogische Ausrichtung bestehen. Außerdem muss der persönliche Kontakt den Kernbereich der Tätigkeit darstellen.

Das Kriterium der Nebenberuflichkeit ist erfüllt, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nimmt. Die Finanzverwaltung geht pauschalierend davon aus, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die Eindrittelgrenze erfüllt ist.

Die OFD hat eine Liste typischer Tätigkeiten veröffentlicht, die unter anderem die folgenden Bereiche enthält: Ärzte im Behinderten- oder Coronarsport, Jugendgruppenleiter und Ferien-betreuer sowie Stadt- und Museumsführer. Die Arbeiten müssen natürlich für eine gemeinnützige Organisation ausgeführt werden.
Nicht begünstigt sind dagegen rein hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder im Bereich von Mahlzeitendiensten. Auch Helfer im sogenannten Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes können keinen Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch nehmen, wenn sie aus-schließlich Notrufe entgegennehmen.

Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot, bevor Sie sich Ihren Helfern gegenüber im Rahmen des Übungsleiter-Freibetrags erkenntlich zeigen.


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