Ausgabe Nr. 10/Oktober 2018

Ausland: Was ist bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zu beachten?

Oft sind gemeinnützige Vereine auch im Ausland tätig. Hierbei sind besondere Regeln zu beachten, die das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zusammengefasst hat.
Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Voraussetzung ist, dass

  1. natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder
  2. die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (Inlandsbezug).

Hinweis: Bei inländischen Vereinen unter-stellt die Finanzverwaltung, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.

Sie können Ihre Mittel auch im Ausland verwenden. Diese Hilfsleistungen müssen grundsätzlich zu den Satzungszwecken gehören. Die Mittelverwendung im Ausland kann entweder durch Sie selbst, durch eine Hilfsperson oder auch als Förderverein für eine ausländische Körperschaft erfolgen. Auch eine teilweise Weitergabe von Mitteln kann in Betracht kommen.
Wenn Sie im Ausland mit Hilfspersonen tätig werden, empfiehlt sich zur Beweisvorsorge der Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen Ihnen und der Hilfsperson. Darin sollten der Inhalt und der Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festgelegt werden. Abrechnungs- und Buchfüh-rungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren. Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelver-wendung im Ausland können folgende - gege-benenfalls ins Deutsche übersetzte - Unterlagen dienen:

  1. im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
  2. Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
  3. ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
  4. Material über die getätigten Projekte (z.B. Prospekte, Presseveröffentlichungen),
  5. Gutachten eines Wirtschaftsprüfers und Ähnliches bei großen oder andauernden Projekten,
  6. Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse und Ähnliches gefördert werden, und
  7. Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die Projekte tatsächlich durchgeführt werden.

Hinweis: Die Erfahrung zeigt, dass die Finanzämter bei Auslandssachverhalten von einer erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht ausgehen.


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